Satzung Förderverein

SATZUNG

des Vereins

„Förderverein Berufliches Schulzentrum Neumarkt e.V."

Deininger Weg 82

92318 Neumarkt i. d. OPf.

Tel.: 09181 48030       Fax: 09181 480315

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Stand September 2023

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen "Förderverein Berufliches Schulzentrum Neumarkt e.V.".
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Neumarkt und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Neumarkt eingetragen werden.
  3. Vereinsanschrift ist die Schulanschrift des Beruflichen Schulzentrums Neumarkt.

§ 2 Aufgaben und Ziele des Vereins

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Aufgabe des Vereins ist es, den regionalen Bildungs- und Erziehungsauftrag des Beruflichen Schulzentrums Neumarkt zu unterstützen und Schülerinnen und Schüler unter Berücksichtigung der individuellen Begabungen, Fähigkeiten und der körperlichen, sozialen und intellektuellen Entwicklungen zu fördern.

Dies geschieht insbesondere durch:

  • Planung und Durchführung von Veranstaltungen auf der Grundlage einer aktiven und eigenverantwortlichen Teilnahme am sozialen, gesellschaftlichen, kulturellen und beruflichen Leben;
  • Bereitstellung von Lehr-, Lern- und Organisationsmitteln sowie von Mitteln zur Ausstattung und Erhaltung des Schulgebäudes und -geländes;
  • Förderung von Schulpartnerschaften mit in- und ausländischen Schulen und Einrichtungen der Berufsvorbereitung und -ausbildung;
  • finanzielle Unterstützung hilfsbedürftiger und förderungswürdiger Schüler- innen und Schüler bei schulischen Veranstaltungen und Klassenfahrten;
  • Mithilfe bei der Dokumentation des Lehrens und Lernens;
  • Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit der Schule unter Einbeziehung jetziger und ehemaliger Schülerinnen und Schüler und Mitarbeiter;
  • Organisation, Durchführung und finanzielle Abwicklung diverser Qualifizierungs- und Zertifizierungsmodule für Fachkräfte aus Handwerk, Industrie und Dienstleistungsbetrieben.
  • Übernahme der Repräsentationskosten bei schulischen Veranstaltungen bis zu einem Gesamtbetrag pro Kalenderjahr, der jährlich auf der ersten Mitgliederversammlung des Kalenderjahres von den Mitgliedern festzulegen ist.

    3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder, einschließlich des Vorstands des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder außer evtl. Auslagenersatz keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.

(2) Aufnahmeanträge sind schriftlich zu stellen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags muss dem Antragsteller gegenüber nicht begründet werden.

(4) Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung, die auszuhändigen ist, an.

(5) Die Mitgliedschaft endet:

  • mit dem Tod des Mitglieds bzw. mit der Auflösung des Unternehmens,
  • durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied,
  • durch Ausschluss aus dem Verein durch den Vorstand

(6) Der Austritt ist nur zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich. Im Einzelfall kann der Vorstand eine hiervon abweichende Regelung treffen.

(7) Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstands bei erheblichen Verstößen gegen die Satzung, Ziele und Interessen des Vereins oder wenn es mit den Mitgliedsbeiträgen mehr als ein Jahr im Verzug ist. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit einfachem Brief zuzustellen. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand eingelegt werden. Berufungsinstanz ist die nächste Mitgliederversammlung, die mit einfacher Mehrheit entscheidet. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss. Während des Ausschlussverfahrens ruhen alle Rechte und Pflichten des Mitglieds.

(8) Mit ihrem Beitritt erklären die Mitglieder ihr Einverständnis mit der Nennung ihres Namens im Zusammenhang mit Zwecken des Vereins.

Bei ihrem Ausscheiden haben Vereinsmitglieder keinen Anspruch auf Rückzahlung der eingezahlten Beiträge bzw. auf anteilige Auszahlung des Vereinsvermögens.

(6) Der Austritt ist nur zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich. Im Einzelfall kann der Vorstand eine hiervon abweichende Regelung treffen.

(7) Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstands bei erheblichen Verstößen gegen die Satzung, Ziele und Interessen des Vereins oder wenn es mit den Mitgliedsbeiträgen mehr als ein Jahr im Verzug ist. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit einfachem Brief zuzustellen. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand eingelegt werden.

Berufungsinstanz ist die nächste Mitgliederversammlung, die mit einfacher Mehrheit entscheidet. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss. Während des Ausschlussverfahrens ruhen alle Rechte und Pflichten des Mitglieds.

(8) Mit ihrem Beitritt erklären die Mitglieder ihr Einverständnis mit der Nennung ihres Namens im Zusammenhang mit Zwecken des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden haben Vereinsmitglieder keinen Anspruch auf Rückzahlung der eingezahlten Beiträge bzw. auf anteilige Auszahlung des Vereinsvermögens.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils zu Beginn des Kalenderjahres (Januar) erstmalig im Januar 2008 im Voraus zu zahlen. Über die Höhe des Jahresbeitrags entscheidet die ordentliche Mitgliederversammlung für das jeweils nächste Geschäftsjahr. Sie kann den Beitrag für bestimmte Personengruppen ermäßigen.

(2) Im Jahr des Eintritts ist unabhängig vom Eintrittsdatum der volle Jahresbeitrag zu entrichten.

(3) Zuständig für Beitragsregelungen in besonderen Fällen ist der Vorstand.

(4) Allgemeine Vereinsausgaben sind aus den Beiträgen zu decken. Es darf jedoch niemand durch unrechtmäßige oder überhöhte Verwaltungsausgaben oder sonstige Vergütungen begünstigt werden.

(5) Nach Zuerkennung der Gemeinnützigkeit der vorliegenden Satzung sind Mitgliedsbeiträge und Spenden an den Verein steuerlich absetzbar.

 

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  •  der Vorstand,
  •  die Mitgliederversammlung.

 

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus insgesamt 6 Personen:

  •  dem 1. Vorsitzenden,
  •  dem 2. Vorsitzenden,
  •  dem Schatzmeister,
  •  dem Schriftführer,
  •  einem Beisitzer
  •  einem zusätzlichen Vereinsmitglied für besondere Aufgaben.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. oder den 2. Vorsitzenden jeweils allein vertreten. Der 2. Vorsitzende übt seine Vertretungsbefugnis im Innenverhältnis nur aus, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

Bei Rechtsgeschäften über 2.000,00 € ist im Innenverhältnis die Zustimmung beider Vorsitzenden erforderlich.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Er leitet den Verein nach den Richtlinien der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit hat der 1. Vorsitzende doppeltes Stimmrecht. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen.

(4) Der Vorstand legt jeweils der ersten Mitgliederversammlung im Jahr den Tätigkeitsbericht, den Vorjahresabschluss sowie die Jahresplanung vor.

(5) Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand aus den Reihen der Vereinsmitglieder ein Ersatzmitglied für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Auf der nächsten, folgenden Mitgliederversammlung ist für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied ein Nachfolger zu wählen.

(6) Bei allen Wahlämtern gelten nebeneinander die männliche und die weibliche Form der Benennung.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, und zwar im ersten Halbjahr. Die Mitgliederversammlung ist öffentlich; sie wird vom 1. Vorsitzenden einberufen.

Soweit zwingende gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen, kann die Mitgliederversammlung als Präsenzversammlung oder als virtuelle Versammlung durch audiovisuelle Übertragung (zum Beispiel per Videokonferenz) oder als gemischte Versammlung (Präsenz- und virtuelle Versammlung) abgehalten werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand.

Die Einladung muss zwei Wochen vorher mit Angabe der Tagesordnung erfolgen. Die Einladung erfolgt durch den ersten Vorsitzenden durch postalisch versandten Brief oder E-Mail.

In der Einladung muss angegeben werden, ob es sich eine Präsenzversammlung, eine virtuelle Versammlung oder eine gemischte Versammlung handelt. Bei einer Präsenzversammlung müssen Ort und Zeit angegeben werden. Bei einer virtuellen Versammlung müssen Zeit und Übertragungsmedien, einschließlich einer etwaigen Internetadresse, die Art und Weise der Stimmabgabe sowie alle zum Zugang erforderlichen Daten bekannt gegeben werden. Bei einer gemischten Versammlung sind alle vorstehenden Angaben zu machen.

Soweit die Versammlung nicht ausschließlich in Präsenz abgehalten wird, ist jede Art der elektronischen Telekommedikation und Datenübertragung zulässig, sofern sichergestellt ist, dass jeder Teilnehmer in Wort und Bild an der Mitgliederversammlung teilnehmen kann.

(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Wahl des Vorstands,
  • Wahl der Kassenprüfer,
  • Festsetzung des Jahresbeitrags,
  • Aussprache über den Tätigkeitsbericht des Vorstands,
  • Aussprache und Genehmigung der Jahresplanung,
  • Entlastung des Vorstands,
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
  • Beschlussfassung über Einsprüche ausgeschlossener Mitglieder.

 

(3) Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen. Diese müssen dem Vorstand schriftlich spätestens 1 Woche vor der Mitglieder- versammlung vorliegen. Anträge auf Satzungsänderung sind so rechtzeitig zu stellen, dass sie mit der Einladung zur Mitgliederversammlung verschickt werden können.

(4) Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstands geleitet. Bei der Wahl des Vorstands bzw. während der Aussprache und Abstimmung über die Entlastung des Vorstands übernimmt ein dafür gewählter Versammlungsleiter diese Aufgabe.

(5) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Bei virtuellen Versammlungen sowie bei virtuellen Teilnehmern einer gemischten Versammlung erfolgt die Stimmabgabe mündlich, elektronisch (§ 126a BGB) oder in Textform (§ 126b BGB), außerdem kann ein anerkanntes elektronisches Abstimmungssystem verwendet werden.

Die Unwirksamkeit eines Beschlusses, welcher in einer virtuellen Mitgliederversammlung gefasst wurde, kann nicht auf eine durch technische Störung verursachte Verletzung von Rechten gestützt werden, außer dem Verein ist insoweit grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen.

(6) Ein Antrag auf Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung behandelt werden. Der Antrag muss von mindestens einem Drittel aller Mitglieder oder von zwei Dritteln der Vorstandsmitglieder unterzeichnet sein und mindestens 8 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins bedarf zu seiner Annahme einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

(7) Über Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Aus diesem Protokoll muss sich die Anwesenheitsform für jedes Mitglied ergeben. Das Protokoll ist vom Protokollführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. Vorstehendes gilt für alle Formen der Versammlung und Beschlussfassung, auch für virtuelle und gemischte Versammlungen sowie für das schriftliche Verfahren.

(8) Für Kassen- und Bestandsprüfungen wählt die Mitgliederversammlung einen Kassenprüfer auf vier Jahre. Kassenprüfer kann kein Mitglied des Vorstands sein. Es ist ihre Aufgabe, auch Fragen der Ordnungsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit in ihre Prüfungen einzubeziehen. Die Kassenprüfer erstatten auf jeder ersten Mitgliederversammlung im Jahr Bericht über das Ergebnis der Kassenprüfung und geben eine Empfehlung für die Entlastung des Schatzmeisters.

(9) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss unverzüglich einberufen werden, wenn mindestens 20 % der Mitglieder dies unter Angabe der gewünschten Tagesordnung schriftlich beantragen oder auf Beschluss des Vorstands, insbesondere wenn das Interesse des Vereins es erfordert.

(10) Eine wirksame Beschlussfassung der Mitglieder kann auch ohne Versammlung durch ein schriftliches Umlaufverfahren erfolgen. 

Im Fall der schriftlichen Beschlussfassung hat der 1. Vorsitzende sämtlichen stimmberechtigten Mitgliedern die Beschlussvorlage in Textform zu übermitteln und diese zu begründen. Zugleich ist den Mitgliedern eine Frist von mindestens zwei Wochen zu setzen, binnen derer die Mitglieder über die Beschlussfassung zu entscheiden haben, und eine postalische und elektronische Adresse des Vereins oder des Vorstands anzugeben, an die die Zustimmung zu schicken ist.

Für die Mehrheitserfordernisse und Quoren bei Beschlüssen im schriftlichen Verfahren gelten die Bestimmungen dieser Satzung und, soweit die Satzung keine Regelung hierzu enthält, die gesetzlichen Bestimmungen. Nicht abgegebene Stimmen werden nicht gezählt.

Für die Einhaltung des Schriftformerfordernisses genügt Textform gemäß § 126b BGB. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Zugang der Zustimmungserklärung bei der vom Vorstand mitgeteilten postalischen oder elektronischen Adresse an.

Der Vorstand hat das Ergebnis der Abstimmung den stimmberechtigten Mitgliedern unverzüglichen in Textform mitzuteilen. § 8 Abs. 7 gilt auch für Beschlüsse ohne Versammlung im schriftlichen Umlaufverfahren.

 

§9 Sach- und Geldspenden

(1) Zur Entgegennahme von Sach- und Geldspenden ist jedes Vorstandsmitglied berechtigt. Die Übernahme ist mit dem betreffenden Datum schriftlich zu dokumentieren und in den Rechenschaftsbericht des Vorstands aufzunehmen. Über die Spende ist eine Quittung auszustellen.

(2) Sach- und Geldspenden werden Teil des Vereinsvermögens.

 

§10 Vermögensverwertung bei Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des Vereins an den Landkreis Neumarkt i. d. OPf., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§11 Ausschluss von Satzungsänderungen

Satzungsänderungen, die sich gegen die Unabhängigkeit des Vereins richten bzw. seine Gemeinnützigkeit einschränken können, sind ausgeschlossen.

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Datenschutz laut EU-DSGVO

1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte: - das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO, - das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO, - das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO, - das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO, - das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und - das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

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